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Newsletter November 2018
Schlechte Sicht bei Rockkonzert
Das Amtsgericht Dortmund hatte kürzlich in einem Fall zu entscheiden, in dem es um eingeschränkte Sichtmöglichkeiten bei einem Konzert der
Popgruppe „Depeche Mode“ ging.
Der Käufer hatte im Internet zwei Eintrittskarten bestellt, die vom Veranstalter mit der Angabe „super Sicht“ beworben worden waren. Erhalten
hatte der Kläger jedoch Karten mit dem Vermerk „eingeschränkte Sicht“.
Das Gericht entschied letztlich, dass der Käufer berechtigt war, vom Kaufvertrag zurückzutreten; die Angabe „super Sicht“ sei Vertragsbestandteil
geworden; der Kläger müsse sich daher nicht mit schlechteren Karten zufrieden geben.
Die Angabe „super Sicht“ sei Vertragsbestandteil geworden, so dass sich der Kunde hierauf berufen könne.
Handy bei der Fahrt
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat klargestellt, dass bereits das Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt eines PKW eine
Ordnungswidrigkeit darstellt. Auf den Grund des Haltens kommt es hierbei nicht an.
Nach der entsprechenden Änderung des § 23 Abs. 1 a StVO ist demnach eine Nutzung nur zulässig, wenn das Gerät wieder aufgenommen, noch
gehalten wird.
Fahrzeugführen unter Cannabiseinfluss
Auch derjenige, der aufgrund einer ärztlichen Verordnung regelmäßig Cannabis konsumiert, ist grundsätzlich zum Fahren von Fahrzeugen als
ungeeignet anzusehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf kürzlich entschieden.
Für das Gericht macht es keinen Unterschied, ob der Konsum von Cannabis aus der Apotheke oder aus einem Coffeeshop heraus erfolgt.
Kreditaufnahme nach Unfallschaden
Oft lassen sich Versicherungen mit der Regulierung eines Unfallschadens übermäßig Zeit.
Der Geschädigte weiß sich dann oftmals nicht zu helfen, da ihm die finanziellen Mittel zur Schadensbeseitigung fehlen. Das Oberlandesgericht
Celle hat nun entschieden, dass es grundsätzlich Sache des Schädigers sei, die vom Geschädigten durchzuführende Schadensbeseitigung zu
finanzieren. Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen kann dem Geschädigten zugemutet werden, einen Kredit aufzunehmen; so beispielsweise
wenn ihm dies ohne jede Schwierigkeit möglich ist.
Schadensersatzanspruch des Vermieters
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Schäden an der Mietsache, die durch eine Verletzung der Obhutspflicht des Mieters entstehen,
der Vermieter nicht dazu verpflichtet ist, dem Mieter eine Frist zur Beseitigung zu setzen. Der Vermieter ist vielmehr berechtigt, seine Ansprüche
umgehend geltend zu machen. Der Mieter kann sich daher nicht mehr im Rahmen eines Klageverfahrens darauf berufen, dass ihm keine
Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben worden sei.
Missachtung des Fußgängers
Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Fußgänger, der eine Fahrbahn überqueren will, ohne sich auf den von links nähernden Verkehr
zu achten, sich ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen muss.
Außerhalb von Fußgängerüberwegen wird dem Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang eingeräumt, weil die Fahrbahn in erster Linie dem
Fahrzeugverkehr dient.
Ein Fußgänger darf eine schmale Fahrbahn daher nur überqueren, wenn er mit Sicherheit annehmen kann, dass er die andere Straßenseite vor
Eintreffen des Fahrzeuges erreichen wird.
Weite Haftung des Grundstückeigentümers
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine weitreichende Entscheidung getroffen. Hiernach haftet ein Grundstückseigentümer, der einen
Handwerker Reparaturarbeiten am Hause vornehmen lässt, gegenüber einem Nachbarn, wenn dessen Haus in Folge der Arbeiten in Brand
gerät.
Eine Haftung des Hauseigentümers für Schäden am Nachbarhaus hat der BGH auch angenommen, wenn durch technischen Effekt eines
elektrischen Gerätes oder Leitungen ein Feuer ausbricht oder Wasser in Folge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt. In diesen
Fällen handelt es sich – anders als beispielsweise bei einem Blitzschlag – nicht um ein allgemeines Risiko, das jeder Betroffene selbst zu tragen
hätte.
Attrappe einer Überwachungskamera
Das Filmen des Nachbargrundstücks mit einer Überwachungskamera stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
dar und ist daher zu unterlassen. Etwas anders gilt nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt jedoch, wenn es sich bei der
Überwachungskamera um eine bloße Attrappe handelt. Die Beweislast für die Funktionsfähigkeit der Kamera trägt der auf Unterlassung
klagende Nachbar.
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